Im Gesuchsformular sei ein Hinweis enthalten, dass bei Nichteinhaltung die geleisteten Härtefallmassnahmen zurückgefordert werden könnten. Für das Verbot der Dividendenausschüttung bestehe eine gesetzliche Grundlage. Auf den Gesuchsformularen sei ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handle und bei Verletzung des Ausschüttungsverbots eine Rückforderung erfolgen könne. Infolge der Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots seien die Leistungsverfügungen des AWA vom 19. Februar 2021 und 7. Mai 2021 nachträglich fehlerhaft geworden. Daran ändere der Gewinnvortrag bei der Beschwerdeführerin vor der Inanspruchnahme von Härtefallhilfen nichts.