Nach Art. 6 lit. a Ziff. 1 HFMV 20 habe das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen müssen, dass es unter anderem im Folgejahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet werde, keine Dividenden beschliesse oder ausschütte. Die HFMV 20 stütze sich auf das Covid-19-Gesetz ab. Die Unternehmen hätten die Gesuchsformulare in Selbstdeklaration eingereicht und dabei das Dividendenausschüttungsverbot bestätigt. Auch die Beschwerdeführerin habe die betreffende Vorgabe akzeptiert, indem sie ein "Häkchen" an der entsprechenden Stelle gesetzt habe. Im Gesuchsformular sei ein Hinweis enthalten, dass bei Nichteinhaltung die geleisteten Härtefallmassnahmen zurückgefordert werden könnten.