2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Verfügungen des AWA vom 19. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021, womit der Beschwerdeführerin Härtefallbeiträge von gesamthaft Fr. 170'719.00 zugesprochen worden waren, in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG zu widerrufen sind. Der Beschwerdeführerin seien Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen (§ 7b SonderV 20-2) sowie Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen (§ 7d SonderV 20-2) gewährt worden. In § 7b Abs. 1 und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 werde auf die Covid-Härtefall- verordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung verwiesen bzw. auf die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts. Nach Art. 6 lit.