§ 37 Abs. 1 VRPG, der den Widerruf von Entscheiden regle, sei für eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu wenig bestimmt. Eine dem Legalitätsprinzip genügende Regelung der Anforderungen, denen die Rückforderung der Entschädigungen unterliege, bestehe damit nicht. -7-