Eine spezialgesetzliche Regelung, wonach bei Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots eine Rückzahlung der ausbezahlten Härtefallleistungen zu erfolgen habe, bestehe weder auf Bun- des- noch auf kantonaler Ebene. Das Bundesrecht sei entsprechend dem Privatrechtsgutachten von Prof. Dr. iur. B._____ und Dr. iur. C._____ vom 21. Juli 2023, das im Auftrag von D._____ erstellt wurde, als Rechtsgrundlage dafür nicht ausreichend. § 37 Abs. 1 VRPG, der den Widerruf von Entscheiden regle, sei für eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu wenig bestimmt.