die entsprechende Gesetzesgrundlage sei jedoch erst am 19. Dezember 2020 mit Art. 12 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) geschaffen worden. Die Ausdehnung des Ausschüttungsverbots vom betreffenden Geschäftsjahr auf die drei nachfolgenden Jahre sei auf Gesetzesebene erst am 19. März 2021 erfolgt. Eine spezialgesetzliche Regelung, wonach bei Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots eine Rückzahlung der ausbezahlten Härtefallleistungen zu erfolgen habe, bestehe weder auf Bun- des- noch auf kantonaler Ebene.