Im Folgejahr 2021 hätte die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Härtefallhilfen einen Gewinn von Fr. 48'814.91 erzielt. Im Ergebnis sei der Generalversammlung ein Bilanzgewinn von insgesamt Fr. 164'113.40 zur Verfügung gestanden. Die Verwendungsbeschränkungen, wozu das Dividendenausschüttungsverbot gehöre, seien in Art. 6 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung, HFMV 20; SR 951.262) vorgesehen gewesen; die entsprechende Gesetzesgrundlage sei jedoch erst am 19. Dezember 2020 mit Art.