II. 1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Widerruf der Leistungsverfügungen und die Verpflichtung, die damit gewährten Härtefallbeiträge zurückzuzahlen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe zu Beginn des Geschäftsjahres 2020, d.h. im Vorjahr der Auszahlung der Härtefallhilfen, einen Gewinnvortrag von Fr. 137'086.26 ausgewiesen. Dieser sei der Generalversammlung zur Verfügung gestanden und hätte (abzüglich der Bildung gesetzlich vorgeschriebener Reserven) bereits zu jenem Zeitpunkt als Dividenden ausgeschüttet werden können. Im Folgejahr 2021 hätte die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Härtefallhilfen einen Gewinn von Fr. 48'814.91 erzielt.