In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren subsidiär gegenüber einem Gestaltungsbegehren. Die Beschwerdeführerin stellt in Ziffer 1 ihrer Anträge das Gestaltungsbegehren, der angefochtene Regierungsratsbeschluss und die erstinstanzliche Verfügung seien aufzuheben. Im Falle der Gutheissung dieses Begehrens würden der Widerruf der Leistungsverfügungen und die Verpflichtung zur Rückzahlung von Härtefallhilfen aufgehoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Leistungsverfügungen in Kraft blieben und keine Rückzahlungszahlungsverpflichtung bestehe, liegt nicht vor.