3. Eventualiter sei im Sinne einer milderen Massnahme der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Restitution) zu gewähren, indem ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, innert Frist den Dividendenbeschluss aufzuheben; 4. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der gewährten Härtefallleistungen lediglich im Umfang der Verletzung der Verwendungsbeschränkung, namentlich im Betrage von CHF 150'000.00 zu verpflichten;