C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 1. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss vom 30. Januar 2024 sowie die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Mai 2023 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass dadurch die Verfügungen des Amts für Wirtschaft vom 19. Februar 2021 zu Antrag Nr. 201287 sowie vom 7. Mai 2021 zu Antrag 300331 weiter in Kraft bleiben und die Beschwerdeführerin keine Rückzahlungspflicht an den Kanton Aargau trifft. -4-