2. Es sei festzustellen, dass dadurch die Verfügungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Februar 2021 zu Antrag Nr. 201287 sowie vom 7. Mai 2021 zu Antrag 300331 weiter in Kraft sind und die Beschwerdeführerin keine Rückzahlungspflicht an den Kanton Aargau hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Der Regierungsrat beschloss am 24. Januar 2024: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.