3. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einen allfälligen Widerruf bzw. eine allfällige Rückforderung verfügte das AWA am 24. Mai 2023: 1. Die Verfügungen des AWA vom 19. Februar 2021 (Verfügung zu Antrag Nr. 201287) und vom 7. Mai 2021 (Verfügung zu Antrag Nr. 300331) werden widerrufen und aufgehoben.