In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. III/1, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 VKD bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei rechtfertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen. Dementsprechend ist die Staatsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 700.00 anzuheben.