3.2. Die massgebenden Umstände haben sich seit dem erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 27. September 2023 nicht verändert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere: Scheidung, gesundheitliche Probleme, Alter etc.) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht folglich kein Anlass, auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist daher infolge Rechtsmissbrauchs (§ 4 VRPG) nicht einzutreten. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). -5-