Es lasse sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten sei. Auch das Bundesgericht (Urteil 8C_508/2023 vom 30. August 2023) habe das Vorgehen des Beschwerdeführers als missbräuchlich bzw. querulatorisch qualifiziert. Das Verwaltungsgericht behielt sich im erwähnten Entscheid WBE.2023.290 vom 27. September 2023 (Erw. II/4) ausdrücklich vor, seinerseits auf künftige Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats GKA betreffend Kostenerlass infolge Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten.