3. 3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im erwähnten Entscheid WBE.2023.290 vom 27. September 2023 (Erw. II/1.4), die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers seien in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz abgewiesen worden bzw. diese sei zuletzt infolge Rechtsmissbrauchs gar nicht mehr darauf eingetreten. Der Grund dafür sei stets darin gelegen, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt habe, sich ausstehenden und künftigen Forderungen – unter anderem der Gerichtskasse GKA – zu entziehen. Es bestehe nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.