Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.93 / sm / jb (LVV.2023.59) Art. 37 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 19. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren ZSU.2022.193 wurde A._____ vom Obergericht, Abteilung Zivilgericht, am 21. Dezember 2022 zur Bezahlung der Entscheidgebühr von Fr. 450.00 verpflichtet, zudem wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 800.00 auferlegt. Mit ebenfalls am 21. Dezember 2022 ergangenem Entscheid des Ober- gerichts, Abteilung Zivilgericht, wurde A._____ im Verfahren ZSU.2022.225 zur Bezahlung der Entscheidgebühr von Fr. 375.00 ver- pflichtet. B. 1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Posteingang: 23. März 2023) ersuchte A._____ das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrenskosten aus den beiden Verfahren "ZSU.2022.147" (richtig: ZSU.2022.193) sowie ZSU.2022.225. Er stellte folgende Anträge (Originalzitat): 1. Diese Gerichtskosten seien mir zu erlassen 2. Ich Fr. B._____ als befangen ab, ersuche um Einsetzung eines unabhängigen Generalsekretärs/-sekretärin 3. Ich ersuche um Einsetzung 1 amtlichen Anwalts 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 19. Januar 2024: 1. Das Gesuch um Einsetzung "einer unabhängigen Generalsekre- tärin / eines unabhängigen Generalsekretärs" wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen. 3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA erhob A._____ am 1. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die Anträge (Originalzitat): -3- 1.1 Der Entscheid vom 19.1. eingeg. 24.1.24 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, auf mein Erlassgesuch einzutreten und es gutzuheissen. 1.2 Es seien unabhängige Richter einzusetzen. Ich lehne die Richter Michel, Brandner, Domann, Winkler, Berger und Gerichtsschreiber Brunschwiler als befangen ab. 2. Mit Verfügung vom 5. März 2024 zog der instruierende Verwaltungsrichter die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei; auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. 3. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer fordert den Ausstand diverser namentlich genannter Richter bzw. eines Gerichtsschreiber-Stellvertreters. An deren Stelle seien "Richter mit einer humanitär-sozialen Grundhaltung" einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen zahlreichen Beschwerden regel- mässig den Ausstand von Gerichtspersonen, die bereits in frühere ihn betreffende Verfahren involviert gewesen seien und seine Beschwerden stets abgewiesen hätten bzw. nicht darauf eingetreten seien. Allein die Mitwirkung in früheren Verfahren, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wurden, bildet indessen keinen Ausstandsgrund (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Andere Gründe, welche einen Ausstand gebieten würden, werden nicht substantiiert dargetan und sind nicht erkennbar. Damit fehlt es an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG und das Ausstandsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf dieses ist folglich nicht einzutreten. Dieser Entscheid darf unter Mitwirkung betroffener Richter ergehen (vgl. zum Ganzen die -4- ausführlichen Erwägungen im letzten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. I/2.1). 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im erwähnten Entscheid WBE.2023.290 vom 27. September 2023 (Erw. II/1.4), die Kostenerlassgesuche des Be- schwerdeführers seien in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vor- instanz abgewiesen worden bzw. diese sei zuletzt infolge Rechtsmiss- brauchs gar nicht mehr darauf eingetreten. Der Grund dafür sei stets darin gelegen, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt habe, sich ausstehenden und künftigen Forderungen – unter anderem der Gerichtskasse GKA – zu entziehen. Es bestehe nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreite die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit selbst verschuldet habe und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, habe er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Es lasse sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten sei. Auch das Bundesgericht (Urteil 8C_508/2023 vom 30. August 2023) habe das Vorgehen des Be- schwerdeführers als missbräuchlich bzw. querulatorisch qualifiziert. Das Verwaltungsgericht behielt sich im erwähnten Entscheid WBE.2023.290 vom 27. September 2023 (Erw. II/4) ausdrücklich vor, sei- nerseits auf künftige Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats GKA betreffend Kostenerlass infolge Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten. 3.2. Die massgebenden Umstände haben sich seit dem erwähnten verwal- tungsgerichtlichen Urteil vom 27. September 2023 nicht verändert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere: Scheidung, gesundheitliche Probleme, Alter etc.) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht folglich kein Anlass, auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist daher infolge Rechtsmissbrauchs (§ 4 VRPG) nicht einzutreten. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). -5- In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. III/1, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 VKD bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei rechtfertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen. Dementsprechend ist die Staatsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 700.00 anzuheben. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde vor Verwaltungsgericht nicht gestellt (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 770.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat GKA Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären -6- Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler