4. Den Beschwerdeführenden wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Anwalt, lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach Rechtskraft für das Einspracheverfahren die noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.