4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. - 26 -