Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. 4. 4.1. Weiter ist den Beschwerdeführenden für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/8).