In Anwendung von § 49 VRPG ist den Beschwerdeführenden deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.