56 f.) geändert. Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, erweist sich die Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 als unzulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung stattgeben müssen. In Anwendung von § 49 VRPG ist den Beschwerdeführenden deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic.