Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos (act. 11). Der entscheiderhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Einspracheverfahren nicht wesentlich verändert, lediglich die Wohnverhältnisse haben sich mit der Anmietung einer 3.5-Zim- merwohnung für vier Personen (act. 56 f.) geändert.