6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) gestützt auf Art. 8 EMRK steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD;