Familienleben darstellen würde. Die gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergibt zudem, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung besteht. Dem Beschwerdeführer 2, als Ehemann der Beschwerdeführerin 1, ist damit gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin 1 und ihren beiden gemeinsamen Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG einzuräumen, weshalb Art. 14 Abs. 1 AsylG dem Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs nicht entgegensteht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 zu regeln.