5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihren beiden Kindern nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben im Heimatland zu führen, womit die Verweigerung des Familiennachzugs einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte - 23 -