4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Mit Blick auf die Vorwerfbarkeit ist jedoch von einem massgeblich reduzierten öffentlichen Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, da die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hatte, eine Ausbildung zu absolvieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.