Eine Wohnung gilt in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens 1 überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1). Damit ist das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung erfüllt und das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs unter diesem Aspekt nicht zu erhöhen.