Gleich verhält es sich betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 der angeordneten Wegweisung keine Folge geleistet hat und ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verblieb. In Anbetracht der vorliegenden Umstände und insbesondere seiner familiären Situation ist dieses Fehlverhalten nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung massgeblich zu beeinflussen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, sollte er in der Schweiz über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen (vgl. BGE 137 I 351, Erw. 3.9).