Soweit aus den Akten ersichtlich, musste die Beschwerdeführerin 1 nicht betrieben werden und sie ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (MI1-act. 82 f.; MI2-act. 10, 579 f.). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Region R._____ vom 23. November 2022 sind betreffend den Beschwerdeführer 2 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (MI2-act.