Im Vergleich zum Sozialbudget für die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter beschränken sich die zusätzlichen Auslagen der Sozialhilfe auf die Erhöhung des monatlichen Grundbedarfs von drei auf vier Personen um rund Fr. 300.00 sowie zusätzlich allfällige situationsbedingte Leistungen. Auch wenn die zusätzlichen Auslagen keineswegs zu vernachlässigen sind, erweisen sich diese im Vergleich zu den Sozialhilfeleistungen, welche andernfalls ohnehin an die Beschwerdeführerin 1 ausbezahlt werden, als nicht sehr hoch. Dieser Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.