In seinem Lebenslauf gab er hingegen an, in seinem Heimatland die Primar- und Sekundarschule besucht und eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben (MI2-act. 637 f.). Sowohl aus dem Entscheid des SEM als auch dem Lebenslauf geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland während vieler Jahre als Mechaniker in einer Garage gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland während vieler Jahre berufliche Erfahrung gesammelt haben dürfte, er diese in der Schweiz jedoch noch nicht umsetzen konnte.