Was den Beschwerdeführer 2 (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) anbelangt, sind den Akten zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung widersprüchliche Angaben zu entnehmen. Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer 2 an, nur bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen zu sein und danach als Mechaniker in einer Garage gearbeitet zu haben (MI2-act. 548). In seinem Lebenslauf gab er hingegen an, in seinem Heimatland die Primar- und Sekundarschule besucht und eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben (MI2-act.