Seit 2022 arbeitet sie in geringem Umfang als Reinigungskraft auf Stundenbasis. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter anderem an einer bipolaren affektiven Störung, was eine schulische sowie berufliche Aus- oder Weiterbildung offensichtlich erschwerte und erschwert. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 Mutter von zwei Kleinkindern (geboren am tt.mm.jjjj und am tt.mm. 2023; MI2-act. 669, 714) ist, hat sie vorerst nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Arbeitstätigkeit zu steigern.