4.1.3.3.1. Wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. II/4.1.3.2), verfügt die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben über keinen Schulabschluss und sie hat auch keine berufliche Ausbildung absolviert. Soweit aus den Akten ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz an einem Arbeitsmarktintegrationsprogramm teilnehmen und ein Vorlehrjahr im Bereich Hauswirtschaft absolvieren (MI2-act. 23 f.; MI1-act. 150 ff.). Seit 2022 arbeitet sie in geringem Umfang als Reinigungskraft auf Stundenbasis.