Auch lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass die Beschwerdeführerin 1 bemüht war, sich auszubilden und eine Arbeitsstelle zu suchen. Seit der Geburt ihrer beiden Kinder kommen Betreuungspflichten hinzu, welcher der Ausweitung des Arbeitspensums entgegenstehen. Entsprechend ist ihr Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit als gering einzustufen.