Ihre wirtschaftliche Integration wird mangels Schulabschluss und Ausbildung zusätzlich erschwert. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 insgesamt wohl zeitweise mehr hätte arbeiten können bzw. wohl früher hätte einer Arbeit nachgehen können, ist in Anbetracht ihrer beschränkten Möglichkeiten und des Verlaufs ihrer psychischen Erkrankung nicht anzunehmen, dass eine Erwerbstätigkeit zu einer massgebenden Reduktion ihrer Fürsorgeabhängigkeit geführt hätte. Auch lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass die Beschwerdeführerin 1 bemüht war, sich auszubilden und eine Arbeitsstelle zu suchen.