Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz aufhält. Ausweislich der Akten war sie stets auf Sozialhilfe angewiesen und ihre bisherige Erwerbstätigkeit beschränkt sich auf wenige Jahre und dies meist zu einem geringen Pensum. Angesichts ihrer psychischen Probleme ist indessen nachvollziehbar, dass eine berufliche Integration nur schwer möglich war und ist. Ihre wirtschaftliche Integration wird mangels Schulabschluss und Ausbildung zusätzlich erschwert.