einer Tagesstruktur aufgrund fehlender Beschäftigung. Einem weiteren Bericht der D._____ vom 6. März 2017 (MI1-act. 92 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin 1 aktuell eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Ob eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, könne allerdings erst nach einer Belastungserprobung beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin 1 schon längere Zeit arbeitslos sei. Die D._____ habe bis anhin keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vorgenommen, da die Beschwerdeführerin 1 unbedingt auf dem ersten Arbeitsmarkt einsteigen wolle.