des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes. Vom 8. Februar bis zum 15. April 2011 kam es aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE; heute: fürsorgerische Unterbringung [FU]) zur ersten stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E._____ mit der Erstdiagnose einer bipolaren affektiven Störung, in manischer Phase mit psychotischen Symptomen. Anschliessend erfolgte die ambulante Weiterbetreuung durch den Externen Psychiatrischen Dienst F._____. Aufgrund von Selbstgefährdung durch einen psychotischen Zustand wurde die Beschwerdeführerin 1 vom - 15 -