4.1.3.2. Die Beschwerdeführerin 1 kam 2009 als fast 16-Jährige in die Schweiz, ohne Schulabschluss und ohne Ausbildung. Gemäss ihren Angaben habe sie die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen und habe danach auf der Strasse gelebt (MI1-act. 3). Ausweislich der Akten arbeitete die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Asylverfahrens vom 31. August 2009 bis zum 8. Januar 2010 in einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende (MI1-act. 74). Mit Entscheid vom 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und sie konnte bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB) an einem Brückenangebot teilnehmen (MI1-act. 42 ff., 51 ff.).