Die Beschwerdeführerin 1 hat nach dem Gesagten über mehrere Jahre in erheblichen Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen und wird noch immer fast vollumfänglich wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs ist grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen Interesse auszugehen, eine Erhöhung der Sozialhilfeleistungen zu verhindern oder diese gar zu reduzieren.