4.1.3. 4.1.3.1. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz finanziell unterstützt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie vom 15. August 2018 bis zum 10. Januar 2023 von der damalig zuständigen Wohngemeinde mit insgesamt Fr. 87'646.40 unterstützt wurde (MI2- act. 25 ff, 609). Per 1. Februar 2023 zog die Beschwerdeführerin 1 nach Q._____ um (MI1-act. 163). Gemäss dem Auszug der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ vom 26. Oktober 2023 belief sich die an die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie ausbezahlte Sozialhilfe per 26. Oktober 2023 auf Fr. 19'336.55 (MI2-act.