Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es der nicht erwerbstätigen Person grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch der nichterwerbstätigen Person zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements der erwerbstätigen Person von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2).