Wählen Ehepaare ein Familienerwerbsmodell, bei welchem eine Person das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich die andere Person um den Haushalt kümmert, hat sich auch die nichterwerbstätige Person ein allfälliges Verschulden der erwerbstätigen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es der nicht erwerbstätigen Person grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.