Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses grundsätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unverschuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender