Insgesamt lebt sie nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin 1 ohne Schwierigkeiten bzw. von vornherein ohne weiteres zumutbar sein soll, die Schweiz gemeinsam mit ihren Kindern zu verlassen, damit die Familie in der Demokratischen Republik Kongo zusammengeführt werden könnte. Dies umso weniger, als ihr Ehemann in der Demokratischen Republik Kongo keinen Wohnsitz mehr hat. Damit ist eine Familienzusammenführung im Ausland nicht ohne Schwierigkeiten möglich und erscheint dies für die Beschwerdeführerin 1 auch nicht zumutbar.