Ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist bereits dann tangiert, wenn den in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen eine Ausreise "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist" (Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.3.1 m.w.H; 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Im vorliegenden Fall reiste die damals fast 16-jährige Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2009 in die Schweiz ein und wurde 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Seit 2017 ist sie im Besitz der Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde (siehe vorne lit. A; MI2-act. 556 f.). Insgesamt lebt sie nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz.