3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführenden sind seit dem tt.mm.jjjj verheiratet (MI2- act. 570 ff.). Spätestens seit Januar 2023 wohnt das Ehepaar gemeinsam in einer Wohnung (MI2-act. 624 f.). Im [...] und im [...] 2023 kamen ihre beiden gemeinsamen Kinder zur Welt (MI2-act. 669, 714). Es liegt damit auf der Hand, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. 3.2.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte. - 11 -